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Unsere Ursprünge reichen bis weit in die Alemannenzeit

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Es wird vermutet, dass der Ursprung der Gerechtigkeiten, so wie wir sie heute noch als Teilrechte in der Korporation kennen, in der Alemannenzeit liegt. In einer Zeit, als die Alemannen nach den Römern von unserer Gegend Besitz ergriffen und die räumliche Ausdehnung und die Verwaltung des Waldes erstmals aus den Marchordnungen hervorgeht.
Dietikon bildete damals für sich eine Marchgenossenschaft. Rund zwei Drittel des Gemeindegebiets waren mit Wald bestockt, und das für die Landwirtschaft benötigte Land wurde durch grosse Rodungen urbar gemacht. Die sogenannten Allmenden umfassten dabei nebst Wiesen, Feldern und Weiden auch die Gewässer und den Wald, d.h. alles zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehende Land. Dabei deckte der Allmendwald insbesondere nicht nur den Bedarf an Bau-, Brenn- und Nutzholz, sondern wurde auch für den Weidgang und zur Gewinnung von Streu genutzt. Rechte am allgemeinen Gut, welche die jeweiligen Besitzer der Höfe in Form sogenannter Dorfgerechtigkeiten innehatten und die später im Bürgerrecht weiterlebten.

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Über das Schicksal des Waldes zu Beginn des Mittelalters ist nur wenig bekannt. Der bis dato herrenlose Wald wurde jedoch zum Besitztum des Königs erklärt, und mit Bildung des Feudalwesens die Fürsten, Grafen, Ritter und Klöster damit bedacht. So kamen die Kyburger, später die Habsburger und schliesslich ab 1259 das Kloster Wettingen, zu dessen Herrschaftsgebiet auch Dietikon gehörte, nach und nach in den Besitz unserer Waldungen.
Als Grundherrin hatte das Kloster nun das Recht, zusätzliche Holzgerechtigkeiten zu verleihen und über den Holznutzen zu bestimmen. Während die ursprünglichen Dorfgerechtigkeitennoch eng mit dem Bürgerrecht verbunden waren, verlor sich dieses feste Gefüge jedoch mit der Zeit.
Die wechselnden Besitzansprüche und überlieferten Rechte am Wald gaben in den folgenden Jahrhunderten darum immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, die mit dem wachsenden Einfluss des Klosters nur langsam zur Ruhe kamen. So blieb es bis zum Jahr 1799, dem Jahr des Umbruchs und Anfang einer neuen Zeit.

1800
Nach den Revolutionsjahren war die Macht des Klosters Wettingen gebrochen, dessen öffentlichen Güter an das Nach den Revolutionsjahren waren die Macht des Klosters Wettingen gebrochen und dessen öffentliche Güter ans Gemeindewesen übergegangen, mit ihnen auch der Wald.
Dietikon gehörte fortan zum Kanton Zürich. Von nun an verfügte die Bürgergemeinde über den Wald. Dabei wurden die Nebennutzungen durch die Gemeinde beansprucht, während der Holznutzen den Gerechtigkeitsinhabern zufiel. Bereits im Jahr 1827 machten sich die ersten Bestrebungen geltend, den Wald vom Bürgergut auszuscheiden und als separates Gerechtigkeitsgut anzuerkennen. Ab 1830 wurde dann die Rechnung über den Wald von den Gerechtigkeitsbesitzern auch selber geführt und der Gemeinde nichts mehr vom Nutzen des Waldes abgegeben.
Die eigentliche Geburtsstunde der Holzkorporation kam jedoch mit dem neuen «Gesetz über den Erwerb, die Wirkung und den Verlust des Bürgerrechtes» von 1833, wonach Gemeindegut (Bürgergut) und Gerechtigkeitsgut (Wald) separat auszuscheiden und zu
verwalten sind. Damit war die Holzkorporation nicht mehr von der Bürgergemeinde abhängig und gesetzlich anerkannt. Aufgrund diverser Uneinigkeiten zog sich die Sache allerdings nochmals hin, wurde letztlich 1840 vom Bezirksrat angeordnet und mitdem Ausscheidungsvertrag von 1847 auch definitiv besiegelt.

Quelle: Neujahrsblatt von Dietikon, 1958